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Was gilt denn jetzt: 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Texte?

Sonja Vilei: Du erstellst beruflich für andere Leute Texte oder gibst Texte in Auftrag und bist dir nicht sicher, wann bei Texten 7 und wann 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig werden? Und du willst nicht bis zum Ende lesen? Dann lies wenigstens die folgende Übersicht: 

7 Prozent Mehrwertsteuer gelten in folgenden Fällen:
Bei Texten, die veröffentlicht werden und für die Urheberrechte anfallen.
Die Texte sind somit kein Produkt, sondern „geistiges Eigentum“.
Die Texte enthalten einen kreativen Anteil der Person, welche die Texte verfasst hat. enthalten ist.

19 Prozent Mehrwertsteuer gelten in folgenden Fällen:
Bei übersetzten, erstellten oder lektorierten Texten, für die keine Urheberrechte gelten.
Texte, bei denen keine eigene kreative Leistung eingebracht wird.
Texten, die nicht publiziert, sondern nur kundenintern verwendet werden.

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Gelten bei Texten 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer?

Ein Hinweis vorneweg: Es ist gesetzlich festgelegt, welcher Steuersatz angewendet werden muss. Texter*innen können sich also nicht einfach aussuchen, welcher Mehrwertsteuersatz passt. Und genauso wenig können die Auftraggeber*innen das.

Generell gibt es in Deutschland zwei unterschiedliche Steuersätze: den Regelsteuersatz (mit 19 Prozent) und den ermäßigten Steuersatz (mit 7 Prozent). (Eigentlich gibt es noch mehr, zum Beispiel für landwirtschaftliche Produkte, aber die sind hier nicht relevant). Details dazu sind in § 12 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeführt.

Wenn wir bei Dienstleistungen und speziell bei Texten bleiben, gelten die 7 % immer dann, wenn es um die Übertragung und Wahrnehmung von Rechten geht, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

Also zum Beispiel bei: in Auftrag gegebenen Blogbeiträgen, von einer Texterin verfassten Webtexten, Büchern, bei für Kunden angefertigten Grafiken etc.

Ein paar Beispiele, wann welcher Steuersatz fällig wird:

19 Prozent sind fällig bei:

  • Einer Bedienungsanleitung, die aus dem Englischen übersetzt wird.
  • Texten für einen Kunden, die nur intern verwendet werden und nicht für andere Personen zugänglich sind.
  • Bei den Texten keine eigene kreative Leistung eingebracht und nur in engen Grenzen umformuliert werden soll.

7 Prozent sind fällig, wenn:

  • Urheberrechte geschaffen werden.
  • Kein Produkt, sondern „geistiges Eigentum“ verkauft oder eingekauft werden.
  • Ein ideeller, künstlerischer, kreativer Eigenanteil erkennbar ist.
  • Es keine direkte Auftraggeberin gibt, zum Beispiel bei Romanen bzw. Autor*innen.
  • Bei bestimmten Textgattungen, die per se unter den Kunst- oder Urheberbegriff fallen wie beispielsweise Gedichte oder Reportagen.

Generell 19 Prozent Umsatzsteuer zu berechnen ist nicht korrekt!

Manche Unternehmen, und auch manche Textschaffende, machen es sich einfach und rechnen immer alles zum Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent ab. Das ist aber nicht richtig! Und es kann zu folgenden Problemen führen:

Ein beispielhaftes Szenario:

Eine Kundin hat Texte, zum Beispiel für Ihre Homepage, beauftragt und erhält eine Rechnung, auf der 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Diese 19 % holt sie sich über ihre Umsatzsteuervoranmeldung wieder. Das Finanzamt stellt bei einer Prüfung fest, dass der Mehrwertsteuersatz falsch ist, weil auf solche Texte (die veröffentlicht werden und für die das Urheberrecht gilt) ein Mehrwertsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Die Differenz von 12 % behält das Finanzamt somit ein und erkennt es nicht als abzugsfähige Umsatzsteuer an.

Es dürfte klar sein, dass die Kundin aus dem Beispiel nicht erfreut sein wird.

Fazit


Text-Aufträge, bei denen Urheberrechte vorliegen, werden mit 7 Prozent Mehrwertsteuer berechnet!

In Kürze:

Bei Texten (auch bei Übersetzungen), bei denen Urheberrechte gelten, MÜSSEN 7 Prozent Mehrwertsteuer berechnet werden.
Bei Texten, bei denen keine kreative Leistung erbracht wird und/oder, die nicht publiziert werden, MÜSSEN 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet werden.

Das ist alles im Umsatzsteuergesetz § 12 Absatz 7 Nr c aufgeführt (den Link kannst du auch deinem Steuerberater oder deiner Steuerberaterin schicken, wenn sie oder er anderer Meinung ist).


Über die Autorin


Dr. Sonja Vilei

Übersetzung, Lektorat und Text von Sonja Vilei: Dipl.-Ökotrophologin, , Food Marketing und Co-operative
Organisation, Dr. der Agrarwissenschaften.

4 Kommentare

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Peter

02.02.2023 um 11:37 Uhr

Hallo Frau Dr. Vilei!

Herzlichen Dank für den Beitrag. Wie sieht es eigentlich aus, wenn man akademisches Lehrmaterial für für eine Hochschule erstellt? Dabei überträgt man ja auch etwaige Nutzungsrechte an die betreffende Lehranstalt und muss häufig sehr kreativ sein, um alle Anforderungen zu erfüllen. Gelten hier auch die 7 %?
Über eine kurze Antwort wäre ich sehr froh.

Viele Grüße

Peter C.

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Andi F.

09.09.2023 um 13:01 Uhr

Hallo,
seit Jahren rechne ich, natürlich meine Schuld, Werbetexte und Pressemitteilungen mit 19 Prozent ab. Selbst Kunden, die Steuerberater sind, haben es nicht angeprangert. Wie soll ich nun auf meine Kunden zugehen und die Änderung auf 7 Prozent kommunizieren? Scheinbar gab es ja auf deren Seite bislang nie Ärger beim Amt.
Danke und Grüße
Andreas

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Andi

09.09.2023 um 13:08 Uhr

Hallo,
ich habe es die ganzen letzten Jahre falsch gemacht und Werbetexte mit 19 Prozent besteuert. Kunden, die zum Teil selbst Steuerberater sind, störte es nicht. Wie soll ich hier nun am besten vorgehen?
Danke und Grüße
Andreas

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Artur

21.11.2023 um 11:24 Uhr

Das ist so nicht korrekt, wie das hier aufgeführt ist. Wenn du einen Text für eine Webseite schreibst, gehört dieser Text DIR oder gehört er der Firma? Die Kreativität spielt hier nicht die Hauptrolle und hat keine Auswirkung auf die USt. Die Firma wird sagen, ist doch unser Text, wir haben dich ja dafür beauftragt. Also 19% weil klassische Dienstleistung. 7% gibt’s nur, wenn Rechte übertragen werden. Das heißt, den Text GAB ES SCHON VORHER und dieser wird dem Unternehmen bereitgestellt. Dafür muss eine ZEITLICHE Begrenzung im Vertrag vereinbart werden (z.B. Firma X darf den Text Y 1 Jahr nutzen). Das macht kein Sinn und kein Mensch in der Praxis. Wer glaubt hier jetzt 7% abrechnen zu dürfen, bekommt spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung ein Problem.

Genau das gleiche gilt hier für den Absatz den du geschrieben hast:

“Eine Kundin hat Texte, zum Beispiel für Ihre Homepage, beauftragt und erhält eine Rechnung, auf der 19 % Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Diese 19 % holt sie sich über ihre Umsatzsteuervoranmeldung wieder. Das Finanzamt stellt bei einer Prüfung fest, dass der Mehrwertsteuersatz falsch ist, weil auf solche Texte (die veröffentlicht werden und für die das Urheberrecht gilt) ein Mehrwertsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Die Differenz von 12 % behält das Finanzamt somit ein und erkennt es nicht als abzugsfähige Umsatzsteuer an.”

Das ist einfach nur Falsch. Die Texterstellung ist eine klassische Dienstleistung und enthält 19%. Nur wenn der Text auf der Webseite (Nutzungsrecht) BEGRENZT zur Verfügung gestellt wird (z.B. für 1 Jahr) , kannst du hier 7% ansetzen. Dann gehört der Text immer noch “dir” und nicht der Firma. Versuch das mal der Firma zu erklären. Die lachen dich doch aus….sollen die dich dann in einem Jahr wieder beauftragen?

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